Rechte und Pflichten des Ausbildungsbetriebs
Wer in seinem Betrieb ausbildet, muss eine Reihe gesetzlicher Pflichten erfüllen. Doch Ausbilder haben umgekehrt auch gesetzlich geschützte Rechte.

kann Ärger im Ausbildungsbetrieb vermeiden. © detailblick/Fotolia.com
Betriebliches Ausbilden bedeutet auch eine große Verantwortung. Die Ausbilder müssen sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein. Denn sie regeln das Zusammenspiel von schulischer und betrieblicher Ausbildung, und schützen den Azubi genauso, wie sie den Ausbilder, seinen Betrieb und die Materialien absichern. Nur wenn sie beachtet werden, kann eine Zusammenarbeit entstehen, von der beide Seiten profitieren.
Lehrpflicht
Der oberste Zweck einer Ausbildung ist das Erlernen eines Berufs. Deshalb ist es auch die wichtigste Aufgabe eines Ausbilders, die für den beruf notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Im Berufsbildungsgesetz und in den Handwerksordnungen sind die Qualifikationen festgesetzt, über die ein Ausbilder verfügen muss. Außerdem ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, den Azubi für die Berufsschule freizustellen.
Aufsicht, Fürsorge und Schutz
Der Ausbilder ist für die gesundheitliche, sittliche und soziale Sicherheit des Azubis verantwortlich. Er muss etwa darauf achten, dass der Azubi über Sicherheitsvorschriften informiert und bei der Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung gemeldet ist.
Ausbildungsmittel
Notwendige Ausbildungsmittel wie etwa Werkzeuge muss der Ausbildungsbetrieb dem Azubi kostenlos zur Verfügung stellen. Natürlich ist auch eine angemessene Vergütung Pflicht.
Zeugnis
Es gehört ebenfalls zu den Pflichten des Ausbilders, das Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen zu lassen und dem Azubi am Ende der Lehre ein Zeugnis auszustellen.
Die Rechte
Der Ausbilder kann von seinem Lehrling höchste Motivation, Ordnung, Pünktlichkeit und Verschwiegenheit erwarten. Wenn der Azubi häufig dagegen verstößt, kann der Ausbilder ihm eine schriftliche Abmahnung erteilen. Im Wiederholungsfall kann eine Abmahnung auch zur Kündigung führen. Die Kündigung von Auszubildenden nach der Probezeit ist aber an solch wichtige Gründe gebunden und kann nicht willkürlich ausgesprochen werden.
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